Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Nesselwängle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Nesselwängle wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 6,565 von der bestehenden Trasse ab, umfährt den Ortskern von Nesselwängle im Süden und bindet bei km 8,75 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nesselwängle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 13196 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
NOR12158835
Alte Dokumentnummer
N9199812907O