Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 140 Steyrtal Straße im Bereich der Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 140 Steyrtal Straße wird im Bereich der Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 8,875, verläuft in der Folge zum größten Teil im Tunnel und bindet bei km 10,35 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Grünburg und Waldneukirchen aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. 140-62/96 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12158838
Alte Dokumentnummer
N9199812945O