Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 364/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz die Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen aufgeteilt sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen getroffen.Paragraph eins, (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz die Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen aufgeteilt sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen getroffen.
(2)Absatz 2,Die Festlegungen enthalten die die Frequenzzuteilung betreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die technischen und betrieblichen Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(3)Absatz 3,In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftig beabsichtigte Frequenznutzungen dar.
Dokumentnummer
NOR12158839
Alte Dokumentnummer
N9199812989U