Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenznutzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 364/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 457/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfügbarkeit
§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale des Funknetzes, dem die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, daß Paragraph 3, Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale des Funknetzes, dem die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, daß
bei ihrer Inbetriebnahme bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen und koordinierten, geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne der Nr. S1.169 der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) verursacht werden und
die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Dokumentnummer
NOR12158841
Alte Dokumentnummer
N9199812991U