Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 10.10.1998 — BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute10.10.1998 BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.10.1998BGBl. II Nr. 365/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 1 zu Paragraph eins

SCHIFFSKATEGORIEN

  1. A
    Seeschiffe, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.
  2. B
    Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen.
  3. C
    Im Hafen eingesetzte Seeschiffe sowie Seeschiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158859

Alte Dokumentnummer

N9199813015U