Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 3 zu § 4 Abs. 1zu Paragraph 4, Absatz eins
GEFÄHRLICHE STOFFE
Die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustandes, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:
explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;
Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;
selbstentzündliche Stoffe;
Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;
sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR12158861
alte Dokumentnummer
N9199813017U