Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 10.10.1998 — BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute10.10.1998 BGBl. II Nr. 365/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.10.1998BGBl. II Nr. 365/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die medizinische Ausstattung an Bord eines österreichischen Seeschiffes und auf Rettungsbooten österreichischer Seeschiffe ist durch die Behörde oder auf Veranlassung des Kapitäns oder des Reeders durch einen in einem EWR-Staat zugelassenen Arzt oder Apotheker mindestens alle zwölf Monate auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Prüfung ist nach Beseitigung etwa festgestellter Mängel in das Kontrolldokument gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzutragen; mit der Eintragung wird die Übereinstimmung der medizinischen Ausstattung mit den Mindestvorschriften, die vorschriftsmäßige Aufbewahrung und die Berücksichtigung etwaiger Verfallsdaten bestätigt.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.
  4. Absatz 4,In begründeten Ausnahmefällen können die Überprüfungen gemäß Absatz eins und 3 um fünf Monate verschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158857

alte Dokumentnummer

N9199813013U