Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuerwehr- und Rettungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSGAusbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vierter Satz FSG
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
spezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
Gefahrenlehre und Partnerkunde.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
Einschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40127488