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§ 5 FSG-FRV

Fassungen
ab 03.03.2011 — BGBl. II Nr. 79/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute03.03.2011 BGBl. II Nr. 79/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. II Nr. 79/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-FRV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vierter Satz FSG

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      spezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
    3. Ziffer 3
      Fahrphysik,
    4. Ziffer 4
      Gefahrenlehre und Partnerkunde.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
    2. Ziffer 2
      Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
    Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012831

Dokumentnummer

NOR40127488