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§ 7 FSG-FRV

Fassungen
ab 03.03.2011 — BGBl. II Nr. 79/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute03.03.2011 BGBl. II Nr. 79/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Feuerwehr- und Rettungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.03.2011BGBl. II Nr. 79/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSG-FRV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen

Paragraph 7,

Ausbildungen gemäß Paragraph 5, oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß Paragraph 6, oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in Paragraph 5, genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausstellt.

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012831

Dokumentnummer

NOR40127490