Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Feuerwehr- und Rettungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Berechtigungen
§ 7.Paragraph 7,
Ausbildungen gemäß § 5 oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß § 6 oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in § 5 genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 FSG ausstellt. Ausbildungen gemäß Paragraph 5, oder Teile davon, Fahrprüfungen gemäß Paragraph 6, oder Teile davon, die bei einer Feuerwehr oder Rettungsorganisation absolviert wurden, können bei der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG bei einer anderen der genannten Organisationen angerechnet werden. Ebenso können sonstige Fahrausbildungen angerechnet werden, die bei einer der genannten Organisationen absolviert wurden, sofern die in Paragraph 5, genannten Ausbildungsinhalte abgedeckt werden. Die Entscheidung, welche Ausbildungen oder Prüfungen angerechnet werden und in welchem Umfang, obliegt der Organisation, die die Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, FSG ausstellt.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40127490