Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

Streckenplan

Teil 1

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong betrieben werden sollen:

Sonderverwaltungsregion Hongkong – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte in Österreich in beliebiger Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong.
  2. Ziffer 2
    Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord genommen und an Punkten in Österreich ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.

Teil 2

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich betrieben werden sollen:

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Sonderverwaltungsregion Hongkong – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen an Punkten in Österreich.
  2. Ziffer 2
    Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord genommen und in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158923

Alte Dokumentnummer

N9199813322O