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Art. 1

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. Litera a
    Bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong den Sekretär für Wirtschaftliche Angelegenheiten und den Direktor für Zivilluftfahrt und im Falle von Österreich den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr oder, in beiden Fällen, jede Person oder jede Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden auszuübenden oder zur Ausübung ähnlicher Funktionen befugt ist;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;
  3. Litera c
    umschließt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel Hongkong, Kowloon und die „Neuen Gebiete“ (New Territories) und hat in bezug auf Österreich die in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1) dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ zugewiesene Bedeutung;
  4. Litera d
    haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 des genannten Abkommens zugewiesen sind;
  5. Litera e
    hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:
    1. Litera i
      die Gebühr, die von einem Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck auf planmäßigen Fluglinien eingehoben wird, sowie die Entgelte und Bedingungen, die einer solchen Beförderung zugeordnet sind;
    2. Sub-Litera, i, i
      die von einem Fluglinienunternehmen auf planmäßigen Fluglinien für die Beförderung von Luftfracht (ausgenommen Post) eingehobene Gebühr;
    3. iii
      die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit jeder solchen Gebühr oder Abgabe regeln, einschließlich jeglicher damit zusammenhängender Leistungen; und
    4. Sub-Litera, i, v
      die Kommissionsgebühr, die von einem Fluglinienunternehmen an einen Vertreter für verkaufte Flugkarten oder von diesem Vertreter ausgestellte Luftfrachtbriefe zur Beförderung auf planmäßigen Luftlinien gezahlt wird;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Benützergebühr“ eine Gebühr, welche von den zuständigen Behörden den Fluglinienunternehmen auferlegt oder von diesen Behörden für die Zurverfügungstellung von Eigentum oder Einrichtungen in Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht einzuheben gestattet wird;
  7. Litera g
    beinhaltet der Ausdruck „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang und jegliche Abänderungen dazu oder zu diesem Abkommen.

___________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158892

Alte Dokumentnummer

N9199813301O