Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern über Ersuchen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei solche periodische oder sonstige statistische Unterlagen, wie sie vernünftigerweise zum Zwecke der Übersicht über die Auslastung auf den vereinbarten Luftlinien der von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158910
Alte Dokumentnummer
N9199813312O