Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Konvertierung und Überweisung von Reinerträgen
(1)Absatz eins,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und von Österreich in die Sonderverwaltungsregion Hongkong zu überweisen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die Konvertierung und Überweisung solcher Einkünfte ist ohne Einschränkung, in einer frei konvertierbaren Währung zum Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, an dem solche Einkünfte zur Konvertierung und Überweisung anstehen, für laufende Geschäfte anwendbar ist, und unterliegt keinen Abgaben, außer jenen, die üblicherweise von Banken für die Durchführung einer solchen Konvertierung und Überweisung eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158912
Alte Dokumentnummer
N9199813313O