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Art. 13

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Konvertierung und Überweisung von Reinerträgen

  1. Absatz eins,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und von Österreich in die Sonderverwaltungsregion Hongkong zu überweisen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die Konvertierung und Überweisung solcher Einkünfte ist ohne Einschränkung, in einer frei konvertierbaren Währung zum Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, an dem solche Einkünfte zur Konvertierung und Überweisung anstehen, für laufende Geschäfte anwendbar ist, und unterliegt keinen Abgaben, außer jenen, die üblicherweise von Banken für die Durchführung einer solchen Konvertierung und Überweisung eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158912

Alte Dokumentnummer

N9199813313O