Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Vertretung der Fluglinienunternehmen und Verkäufe
(1)Absatz eins,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei bezüglich Eintritt, Aufenthalt und Beschäftigung auf dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben und jenes eigene Management-, technische, Betriebs- und andere Spezialpersonal, das für den Betrieb von Luftverkehr erforderlich ist, in das Gebiet zu bringen und dort zu belassen.
(2)Absatz 2,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei, entweder direkt oder durch Vertreter, den Verkauf von Beförderungen im Luftweg und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, solche Beförderung in örtlicher Währung oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu verkaufen, und jeder Person steht es frei zu kaufen.
Schlagworte
Managementpersonal, Betriebspersonal
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158913
Alte Dokumentnummer
N9199813314O