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Art. 14

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Vertretung der Fluglinienunternehmen und Verkäufe

  1. Absatz eins,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei bezüglich Eintritt, Aufenthalt und Beschäftigung auf dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben und jenes eigene Management-, technische, Betriebs- und andere Spezialpersonal, das für den Betrieb von Luftverkehr erforderlich ist, in das Gebiet zu bringen und dort zu belassen.
  2. Absatz 2,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei, entweder direkt oder durch Vertreter, den Verkauf von Beförderungen im Luftweg und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, solche Beförderung in örtlicher Währung oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu verkaufen, und jeder Person steht es frei zu kaufen.

Schlagworte





Managementpersonal, Betriebspersonal

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158913

Alte Dokumentnummer

N9199813314O