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Art. 15

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Benützerabgaben

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Benützerabgaben auferlegen oder erlauben, auferlegt zu werden, als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien in Betrieb sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei fördert Beratungen über Benützerabgaben zwischen ihren für Benützerabgaben zuständigen Behörden und Fluglinienunternehmen, die die Luftlinien und Einrichtungen benutzen, die von diesen Behörden eingerichtet sind, wo es durch die entsprechenden Organisationen der Fluglinienunternehmen zweckmäßig ist. Solchen Benützern sollte innerhalb einer vernünftigen Frist über Vorschläge für Änderungen der Benützergebühren Mitteilung gemacht werden, damit sie in der Lage sind, ihre Ansichten zu äußern, bevor Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll außerdem ihre zuständigen Behörden und Benützer dazu anhalten, einschlägige Information bezüglich Benützerabgaben auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158915

Alte Dokumentnummer

N9199813315O