Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Benützerabgaben
(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Benützerabgaben auferlegen oder erlauben, auferlegt zu werden, als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien in Betrieb sind.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei fördert Beratungen über Benützerabgaben zwischen ihren für Benützerabgaben zuständigen Behörden und Fluglinienunternehmen, die die Luftlinien und Einrichtungen benutzen, die von diesen Behörden eingerichtet sind, wo es durch die entsprechenden Organisationen der Fluglinienunternehmen zweckmäßig ist. Solchen Benützern sollte innerhalb einer vernünftigen Frist über Vorschläge für Änderungen der Benützergebühren Mitteilung gemacht werden, damit sie in der Lage sind, ihre Ansichten zu äußern, bevor Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll außerdem ihre zuständigen Behörden und Benützer dazu anhalten, einschlägige Information bezüglich Benützerabgaben auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158915
Alte Dokumentnummer
N9199813315O