Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Beratung
Eine Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien stattfinden oder durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, haben innerhalb von 60 Tagen von dem Datum an zu beginnen, an dem die andere Vertragspartei ein solches schriftliches Ersuchen erhält, es sei denn, die Vertragsparteien haben es anders vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158917
Alte Dokumentnummer
N9199813316O