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Art. 17

Fassungen
01.12.1998 bis 12.01.2016 — BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.12.199812.01.2016 BGBl. III Nr. 201/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,

Typ

Vertrag – China/VR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1998BGBl. III Nr. 201/1998

Außerkrafttretensdatum

12.01.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

  1. Absatz eins,Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
  2. Absatz 2,Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung über die Meinungsverschiedenheit, kann sie von ihnen einer Person oder einem Gremium, auf die bzw. das sie sich einigen, vorgelegt werden oder sie wird, auf Ersuchen einer Vertragspartei, einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das auf folgende Weise zusammengesetzt wird:
    1. Litera a
      Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Staatsangehöriger eines Staates, von dem man annehmen kann, daß er von der Meinungsverschiedenheit nicht berührt ist und der den Vorsitz des Schiedsgerichts führen muß, wird innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter ernannt.
    2. Litera b
      Wenn innerhalb der oben festgelegten Fristen keinerlei Ernennung erfolgt ist, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation darum ersuchen, die notwendige Ernennung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident der Ansicht ist, daß er Staatsangehöriger eines Staates ist, der nicht als von der Meinungsverschiedenheit unberührt angesehen werden kann, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der nicht aus diesem Grunde ungeeignet ist, die Ernennung vor.
  3. Absatz 3,Außer wie nachstehend in diesem Artikel Vorgesehen oder wie von den Vertragsparteien anders vereinbart, soll das Gericht die Grenzen seiner Rechtsprechung selbst bestimmen und seine eigenen Verfahrensregeln festlegen. Auf Beschluß des Gerichts oder Ersuchen einer Vertragspartei wird nicht später als 30 Tage, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, eine Konferenz abgehalten, um die genauen Streitfragen, über die entschieden werden soll, und die besonderen Verfahrensregeln, die einzuhalten sind, zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Außer wie von den Vertragsparteien anders vereinbart oder von dem Gericht vorgeschrieben wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, ein Memorandum vor. Erwiderungen sind 60 Tage später fällig. Das Gericht hat auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Anhörung abzuhalten oder, nach seinem Ermessen, innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Erwiderungen fällig sind.
  5. Absatz 5,Das Gericht wird versuchen, innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anhörung oder, wenn keine Anhörung abgehalten wird, nach dem Datum, an dem beide Erwiderungen vorgelegt werden, eine schriftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung hat mit Mehrheitsentscheid zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ein Ersuchen um Erläuterung der Entscheidung vorlegen, und eine solche Erläuterung hat innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen Ersuchen zu ergehen.
  7. Absatz 7,Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragspartner bindend.
  8. Absatz 8,Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr ernannten Schiedsrichter. Die anderen Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen, einschließlich jeglicher Ausgaben, die dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Durchführung der Verfahren nach Absatz 2 Litera b, dieses Artikels entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

10012837

Dokumentnummer

NOR12158918

Alte Dokumentnummer

N9199813317O