Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 19
Beendigung
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhaltes der Kündigung) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datums des Erhaltes dieser Kündigung durch diese andere Vertragspartei, es sei denn, eine solche Kündigung wird durch Vereinbarung vor dem Ende dieses Zeitraums zurückgezogen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158920
Alte Dokumentnummer
N9199813319O