Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken anerkannt, vorausgesetzt, daß solche Zeugnisse oder Ausweise entsprechend und im Einklang mit den Anforderungen ausgestellt und für gültig erklärt wurden, die unter dem am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158901
Alte Dokumentnummer
N9199813307O