Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen - Fluglinienverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1998 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Zölle
(1)Absatz eins,Die von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge, ihre übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren sowie die Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, beruhen, vorausgesetzt, daß diese übliche Ausrüstung und anderen Posten an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2)Absatz 2,Übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren, Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Vorräte an gedruckten Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, jegliches gedruckte Material, das die Firmenzeichen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei trägt, sowie übliches Werbematerial, das von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird und von diesem oder für dieses namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder an Bord der von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen wird, werden von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß gemäß ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, befreit, sogar wenn diese übliche Ausrüstung und anderen Posten auf irgendeinem Teil eines Fluges über das Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.
(3)Absatz 3,Es kann verlangt werden, daß die übliche Ausrüstung und die anderen Posten, auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden der anderen Vertragspartei bleiben.
(4)Absatz 4,Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte übliche Ausrüstung und die anderen Posten dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei mit der Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei entladen werden. Unter diesen Bedingungen genießen diese übliche Ausrüstung und diese Posten, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen, bis sie wiederausgeführt werden oder in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie auf andere Weise verfügt wird. Die Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei dürfen jedoch verlangen, daß diese übliche Ausrüstung und diese Posten bis dahin unter ihre Aufsicht gestellt werden.
(5)Absatz 5,Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch in solchen Situationen gewährt, in denen ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit (einem) anderen Fluglinienunternehmen Abmachungen über den Verleih oder die Überstellung der üblichen Ausrüstung und der anderen Posten trifft, wie sie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführt werden, vorausgesetzt, daß das andere bzw. die anderen Fluglinienunternehmen solche Befreiungen in gleicher Weise von dieser anderen Vertragspartei genießt bzw. genießen, sofern die Zollbehörden von dem geplanten Verleih oder der Überstellung im vorhinein informiert wurden und zugestimmt haben.
(6)Absatz 6,Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen, die bei der Ankunft vorgesehen sind, beruhen.
(7)Absatz 7,Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Reservierung und betriebliche Zwecke, Waren und Einrichtungsgegenstände, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Büros verwendet werden, und alle Arten von Telekommunikationsausrüstung zur Verwendung innerhalb des Flughafens, die von einem oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmens betriebenen Luftfahrzeugs genommen werden, werden von dieser Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen und Verbrauchssteuern befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR12158904
Alte Dokumentnummer
N9199813309O