Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
31.12.1998 bis 30.06.2002 — BGBl. III Nr. 210/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 131.12.199830.06.2002 BGBl. III Nr. 210/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationaler Eisenbahnverkehr – (RID) Artikel 5 Paragraph 2, CIM

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1998BGBl. III Nr. 210/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Anhängen römisch zehn und römisch elf, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge römisch zehn und römisch elf unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 ºC betragen.
      Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
      Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tanks während des Transports ausgeschlossen bleibt.
      Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.
    2. Ziffer 2
      Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der Stoffe bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Artikel 5, Paragraph 2, CIM“.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Gesetzesnummer

10012841

Dokumentnummer

NOR12158928

Alte Dokumentnummer

N9199813350O