Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationaler Eisenbahnverkehr – (RID) Artikel 5 § 2 CIMInternationaler Eisenbahnverkehr – (RID) Artikel 5 Paragraph 2, CIM
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 210/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Anhängen X und XI, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge X und XI unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:Abweichend von den Anhängen römisch zehn und römisch elf, jeweils Absatz 4.7.6.2, des RID dürfen 1361 Kohle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs und 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b auch in nicht luftdicht verschlossenen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern im Sinne der Fußnote zu Absatz 4.7.6.2 der Anhänge römisch zehn und römisch elf unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden:
Die vorgeschriebene Einfülltemperatur dieser Stoffe darf bei Anwendung zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen, das heißt glimmnestfreie Verladung und Ausrüstung der Tanks mit Sicherheitsventilen ohne vorgeschaltete Berstscheibe, um höchstens 20 Kelvin überschritten werden; sie darf somit höchstens 80 ºC betragen.
Nach dem Beladen sind die Tanks zur Dichtheitskontrolle unter Überdruck (zB mit Druckluft) zu setzen.
Durch die Wahl der Sicherheitsventile und einer druckausgleichenden Beaufschlagung mit Inertgas ist zu gewährleisten, daß ein Sauerstoffzutritt in den Tanks während des Transports ausgeschlossen bleibt.
Vor dem Entladen ist zu prüfen, ob noch ein Überdruck vorhanden ist. Wenn kein Restüberdruck mehr besteht, ist vor Entladung ein Schutzgas (Inertgas) in die Tanks einzuleiten.
Alle sonstigen Vorschriften des RID für den Transport der Stoffe bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Art. 5 § 2 CIM“.„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 4/98), Artikel 5, Paragraph 2, CIM“.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017
Dokumentnummer
NOR12158928
Alte Dokumentnummer
N9199813350O