Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Zöblen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Zöblen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 18,075 von der bestehenden Trasse ab, umfährt den Ortskern von Zöblen im Süden und bindet bei km 19,27 (alt)/km 19,35 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöblen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 163/95-08 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Mai 1974, BGBl. Nr. 317/1974, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. Mai 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1974,, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinden Tannheim, Zöblen und Schattwald aufgehoben.