Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.03.2006 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 1501.07.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000 · aufgehoben
§ 1501.01.199830.06.2000 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

3. Abschnitt
Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (Paragraph 6,) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.
  2. Absatz 2,Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072915