Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Besondere Begünstigungen
§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen. Paragraph 16, In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, dass Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen sowie im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungsversand versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen.
Dokumentnummer
NOR40007840