Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Text
Pflichten der Anbieter eines Postdienstes
§ 16a.Paragraph 16 a,
(1)Absatz eins,Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.
(2)Absatz 2,Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.
(3)Absatz 3,Anbieter von Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.
(4)Absatz 4,Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072917