Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
13.01.2006 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1913.01.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 1922.08.200312.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 1901.01.199821.08.2003 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

13.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

Postmarken

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für

Postdienste gelten, ist der Österreichischen Post vorbehalten.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Post darf Postmarken mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Österreichischen Post durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
  2. Absatz 3,Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 4,In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.

Schlagworte

Inland, Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072964