Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
Vermißtensuchdienst, Blindensendungen
§ 23.Paragraph 23,
Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind von der Österreichischen Post im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die Österreichische Post für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen - ausgenommen allfällige Flugzuschläge - sind von der Österreichischen Post im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die Österreichische Post für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 72/2003 wurde in der grammatikalisch
richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40044197