Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
6. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht
Postbehörden
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Postbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz.Postbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde römisch eins. Instanz.
(2)Absatz 2,Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ab 1. Jänner 2008 die Regulierungsbehörde gemäß § 25a; bis zu diesem Zeitpunkt kann die RTR-GmbH zur administrativen Unterstützung der Regulierungsbehörde gegen Kostenersatz herangezogen werden.Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ab 1. Jänner 2008 die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 25 a,; bis zu diesem Zeitpunkt kann die RTR-GmbH zur administrativen Unterstützung der Regulierungsbehörde gegen Kostenersatz herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072966