Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25aParagraph 25 a
Text
Regulierungsbehörde
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz eins,Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 116, TKG 2003) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.
(2)Absatz 2,Für Zwecke der Post-Regulierung wird bei der Telekom-Control-Kommission ein zweiter Senat gebildet, dem anstelle des Mitglieds mit einschlägigen technischen Kenntnissen (§ 118 Abs. 1 TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Die Bestellung dieses Mitglieds und des entsprechenden Ersatzmitglieds hat gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu erfolgen und ist auf die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission abzustimmen.Für Zwecke der Post-Regulierung wird bei der Telekom-Control-Kommission ein zweiter Senat gebildet, dem anstelle des Mitglieds mit einschlägigen technischen Kenntnissen (Paragraph 118, Absatz eins, TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Die Bestellung dieses Mitglieds und des entsprechenden Ersatzmitglieds hat gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu erfolgen und ist auf die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission abzustimmen.
(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren und darüber hinaus sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im Postgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission zuständig ist. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren und darüber hinaus sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im Postgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission zuständig ist. Paragraph 6, KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.
(4)Absatz 4,Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Verfahrensvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003, insbesondere § 121 Abs. 5 TKG 2003, auch für Verfahren der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten.Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Verfahrensvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003, insbesondere Paragraph 121, Absatz 5, TKG 2003, auch für Verfahren der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten.
(5)Absatz 5,Die Telekom-Control-Kommission ist zuständig für
die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß Paragraphen 9 und 10
die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10adie Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß Paragraphen 4 und 10 a
das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a.das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 27 und Maßnahmen gemäß Paragraph 10 a,
(6)Absatz 6,Bis 1. Jänner 2011 trägt die Kosten der Regulierungsbehörde der Bund. Aufgaben und Mittel aus dem Postbereich sind von der RTR-GmbH in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenmäßig getrennt zu führen und auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40106177