Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.12.2009 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.12.200931.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 401.03.200604.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 2/2006
§ 401.01.199828.02.2006 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

2. Abschnitt
Universaldienst und reservierter Postdienst

Universaldienst

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
    2. Ziffer 2
      Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und
    3. Ziffer 3
      Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzer Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,)

Schlagworte

Abholpunkt, Abholfrequenz, Einschreibsendung

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40112329