Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Text
Weltpostvertrag
§ 7a.Paragraph 7 a,
Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2002,, ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072894