Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenzbereichszuweisungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Frequenzbereichszuweisungsplan
§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).Paragraph 3, (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
(2)Absatz 2,Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
Spalte 1 die in der VO Funk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel S5 VO Funk und
in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.
(3)Absatz 3,Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
(4)Absatz 4,Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.
(5)Absatz 5,Wenn im Frequenzbereichszuweisungsplan angegeben ist, daß ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, daß er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, daß dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.
Dokumentnummer
NOR12158988
Alte Dokumentnummer
N9199851954L