Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frequenzbereichszuweisungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Primäre und sekundäre Funkdienste
§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt:Paragraph 5, (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt:
Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste'' bezeichnet;
Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Beweglicher Funkdienst) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste'' bezeichnet.
(2)Absatz 2,Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: BEWEGLICHER FUNKDIENST außer beweglicher Flugfunkdienst).
(3)Absatz 3,Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
(4)Absatz 4,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis'' zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
(5)Absatz 5,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis'' zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
Dokumentnummer
NOR12158990
Alte Dokumentnummer
N9199851956L