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§ 5 FBZV

Fassungen
09.05.1998 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 149/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.05.199830.09.2003 BGBl. II Nr. 149/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.05.1998BGBl. II Nr. 149/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003

Abkürzung

FBZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Primäre und sekundäre Funkdienste

Paragraph 5, (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt:

  1. Litera a
    Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste'' bezeichnet;
  2. Litera b
    Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Beweglicher Funkdienst) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste'' bezeichnet.
  1. Absatz 2,Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: BEWEGLICHER FUNKDIENST außer beweglicher Flugfunkdienst).
  2. Absatz 3,Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
    1. Litera a
      dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    2. Litera b
      können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
    3. Litera c
      können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.
  3. Absatz 4,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis'' zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
  4. Absatz 5,Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis'' zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Gesetzesnummer

10012845

Dokumentnummer

NOR12158990

Alte Dokumentnummer

N9199851956L