Rechtstracker.at

§ 6 FBZV

Fassungen
09.05.1998 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 149/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 609.05.199830.09.2003 BGBl. II Nr. 149/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frequenzbereichszuweisungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.05.1998BGBl. II Nr. 149/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 456/2003

Abkürzung

FBZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zusätzliche Zuweisungen

Paragraph 6, (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen'' ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.

  1. Absatz 2,Wenn die Fußnote in bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, daß er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben sind.
  2. Absatz 3,Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, daß sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben.

Gesetzesnummer

10012845

Dokumentnummer

NOR12158991

Alte Dokumentnummer

N9199851957L