Rechtstracker.at

§ 5 GGBG

Fassungen
ab 21.05.2011 — BGBl. I Nr. 35/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute21.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 35/2011
§ 525.05.200220.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 86/2002
§ 501.01.200224.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 501.09.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 145/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.05.2011BGBl. I Nr. 35/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Radioaktive Stoffe in besonderer Form sowie Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) für radioaktive Stoffe sind, wenn dies in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 36,) darüber vorzulegen, daß der radioaktive Stoff in besonderer Form oder das Bauartmuster den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfungen zu enthalten. Wenn dies zur Feststellung des für die Entscheidungmaßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie weitere Beweismittel beizubringen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, seiner Genehmigung auch Gutachten ausländischer Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.
  5. Absatz 5,Im Genehmigungsbescheid ist für den genehmigten radioaktiven Stoff in besonderer Form oder für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Wenn es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen, Befristungen und Auflagen festzusetzen.
  7. Absatz 7,Wenn es die gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften vorsehen, kann die Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe auch durch Gültigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt werden.
  8. Absatz 8,Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz eins,
      363 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7,
      181 Euro.
       

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011.

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128933