Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 7 Brünner Straße wird im Bereich der Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach wie folgt bestimmt:
Die B 7 Brünner Straße führt von km 14,364 über die bestehende Landesstraße L 3098 (von deren km 0,178 bis km 1,242) bis km 15,428 (neu) und verläuft sodann auf einer neu herzustellenden Straßentrasse westlich von Wolkersdorf im Weinviertel über die Anschlüsse „LH 6“ und „L 3103“ und bindet bei km 18,46 (alt)/km 20,186 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlüsse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 7/45-98 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu herzustellenden Teil des vorangeführten Straßenabschnittes Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den neu herzustellenden Teil des vorangeführten Straßenabschnittes Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.