Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
06.11.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. III Nr. 171/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.11.199830.06.2003 BGBl. III Nr. 171/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.11.1998BGBl. III Nr. 171/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201, Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;
    2. Litera b
      sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt sein;
    3. Litera c
      der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.
  2. Ziffer 2
    Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter sind anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)”.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
  1. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in
den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
  1. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

Schlagworte

Aluminiumlegierung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

10012859

Dokumentnummer

NOR12159169

Alte Dokumentnummer

N9199855513L