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Art. 1

Fassungen
24.12.1998 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 459/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.199831.12.2018 BGBl. II Nr. 459/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1998BGBl. II Nr. 459/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der B 125 Prager Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,320, verläuft in der Folge im Tunnel, anschließend in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 29,568 (alt)/km 29,035 (neu) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. 125-75/97 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10012861

Dokumentnummer

NOR12159171

Alte Dokumentnummer

N9199855965L