Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 125 Prager Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 26,320, verläuft in der Folge im Tunnel, anschließend in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Benützung der bestehenden Trasse und bindet bei km 29,568 (alt)/km 29,035 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan Nr. 125-75/97 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.