Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zulassungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Leistungsfähigkeit
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.Die Zulassungsstelle muß alle gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.
(3)Absatz 3,Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR12159173
alte Dokumentnummer
N9199856008L