Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Abnahme der Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus jeweils einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 3 oder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159232
alte Dokumentnummer
N9199910175E