Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Triebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß § 21 des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von
Triebfahrzeugen mit Verbrennungskraftmotoren oder von Dampftriebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen sowie
Triebfahrzeugen auf Anschlußbahnen,
die Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Eisenbahnunternehmen, dem sie als Bedienstete angehören, erteilt wurde, bleibt durch diese Verordnung unberührt und gilt als Befugnis im Sinne dieser Verordnung.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12159245
alte Dokumentnummer
N9199910188E