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Art. 1

Fassungen
20.01.1999 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 24/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 120.01.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 24/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.01.1999BGBl. II Nr. 24/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00861 unmittelbar nach der Anschlußstelle Zeltweg/Weißkirchen der S 36 Murtal Schnellstraße, überbrückt in der Folge bei km 1,21, km 1,73 und km 2,60 die Mur und bindet bei km 4,583 in einer Kreisverkehrsanlage wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Zeltweg, Fohnsdorf und Maria Buch-Feistritz aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Nr. BO-78-24 im Maßstab 1 : 2 880 und Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10012871

Dokumentnummer

NOR12159281

Alte Dokumentnummer

N9199912807Y