Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 10.04.1999 — BGBl. II Nr. 106/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.04.1999 BGBl. II Nr. 106/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A1 West Autobahn – Anschlußstelle Salzburg/Mitte (Umbau) und der B 155 Münchener Straße im Bereich der Stadt Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.04.1999BGBl. II Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Die Anschlußstelle Salzburg/Mitte der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte liegen zwischen AB-km 291,4 und AB-km 292,2 und stellen die Verbindung zu dem unter Punkt 2 verordneten Abschnitt der B 155 Münchener Straße her.
  2. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 155 Münchener Straße wird im Bereich der Stadt Salzburg wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 4,596, führt über einen Verteilerkreis mit Einbindung der unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Salzburg/Mitte und bindet bei km 5,112 wieder in den Bestand ein.
  3. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen sowie der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Stadt Salzburg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 98021/099b im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10012873

Dokumentnummer

NOR12159290

Alte Dokumentnummer

N9199913239Y