Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
(2)Absatz 2,In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über
den Namen des Kandidaten,
das Datum der Geburt des Kandidaten,
die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,
die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und
das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12159308
Alte Dokumentnummer
N9199913286U