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§ 15 FZV

Fassungen
ab 24.03.1999 — BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute24.03.1999 BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 85/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsbestätigung ist in schriftlicher Form auszustellen.
  2. Absatz 2,In die Ausbildungsbestätigung sind Angaben aufzunehmen über
    1. Ziffer eins
      den Namen des Kandidaten,
    2. Ziffer 2
      das Datum der Geburt des Kandidaten,
    3. Ziffer 3
      die Art des Betriebszeugnisses, für das die Unterweisung erfolgte,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung über den Nachweis der erfolgreichen Unterweisung und
    5. Ziffer 5
      das Datum der Erbringung des Nachweises der erfolgreichen Unterweisung.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsbestätigung ist von der Person, die festgestellt hat, daß der Nachweis der erfolgreichen Unterweisung erbracht ist, sowie vom Verantwortlichen des ermächtigten Ausbildungsunternehmens zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR12159308

Alte Dokumentnummer

N9199913286U