Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden
Anträge auf Ausstellung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowieallenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG sowie
zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG,
ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
das ausländische Zeugnis sowie
die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12159296
alte Dokumentnummer
N9199913274U