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§ 3 FZV

Fassungen
ab 24.03.1999 — BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute24.03.1999 BGBl. II Nr. 85/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.03.1999BGBl. II Nr. 85/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden

Anträge auf Ausstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
    2. Ziffer 2
      allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG sowie
    3. Ziffer 3
      zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
    2. Ziffer 2
      allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß Paragraph 6, Absatz 3, FZG,
    3. Ziffer 3
      ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
    4. Ziffer 4
      das ausländische Zeugnis sowie
    5. Ziffer 5
      die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR12159296

alte Dokumentnummer

N9199913274U