Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 274/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 14 Klosterneuburger Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Tulln wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 27,30, führt nach einer Kreisverkehrsanlage in südliche Richtung, schwenkt nach einer neuerlichen Kreisverkehrsanlage nach Westen und bindet in einer weiteren Kreisverkehrsanlage in die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße bei deren km 1,66 (alt)/km 0,00 (neu) ein. Die Weiterführung der B 14 Klosterneuburger Straße bis zur Einbindung in deren Bestand bei km 29,313 (alt)/km 32,418 (neu) erfolgt über die bestehende B 213 Tullnerfeld Straße.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Verordnungspläne:
Plan 1 und 2 jeweils mit Nr. B14/26-98 im Maßstab 1 : 2 000 sowie Übersichtsplan) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.