Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen, BGBl. Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten - Abschnitt „Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
NOR12159315
Alte Dokumentnummer
N9199913305Y