Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 311 Pinzgauer Straße und der B 163 Wagrainer Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 291/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf der B 311 Pinzgauer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse wird - um eine niveaufreie Einbindung der B 163 Wagrainer Straße zu ermöglichen - zwischen km 6,52 und km 7,30 nach Süden abgerückt.
Der Straßenverlauf der B 163 Wagrainer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde St. Johann im Pongau wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 23,154 und bindet in der Folge mit ihren Rampen niveaufrei in den unter Punkt 1 verordneten Abschnitt der B 311 Pinzgauer Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde St. Johann im Pongau aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan-Nr. 97-885/17b im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Dokumentnummer
NOR12159317
Alte Dokumentnummer
N9199913317Y