Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen im Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 56/1992 bestimmten - Abschnitt „Zurndorf-Nickelsdorf“,der B 10 Budapester Straße von km 66,39 bis km 67,00, wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1992, bestimmten - Abschnitt „Zurndorf-Nickelsdorf“, der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 673/1991 bestimmten - Abschnitt „ASt. Wulkaprodersdorf“,der B 16 Ödenburger Straße von km 46,343 (alt/neu) bis km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu), wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1991, bestimmten - Abschnitt „ASt. Wulkaprodersdorf“, der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 532/1989 bestimmten - Abschnitt „Höll-Edlitz“,der B 56 Geschriebenstein Straße von km 40,86 bis km 41,20 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1989, bestimmten - Abschnitt „Höll-Edlitz“, der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 13/1990 bestimmten - Abschnitt „Burg-Eisenberg“,der B 56 Geschriebenstein Straße von km 29,8 bis km 31,6 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1990, bestimmten - Abschnitt „Burg-Eisenberg“, der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 293/1991 bestimmten - Abschnitt „Eisenberg-Deutsch Schützen“,der B 56 Geschriebenstein Straße von km 35,4 bis km 36,8 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1991, bestimmten - Abschnitt „Eisenberg-Deutsch Schützen“, der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 1031/1994 bestimmten - Abschnitt „Burgauberg-Rohrbrunn“,der B 57a Stegersbacher Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 1031 aus 1994, bestimmten - Abschnitt „Burgauberg-Rohrbrunn“, der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 513/1989 bestimmten - Abschnitt „Doiber-Windisch Minihof“,der B 58 Doiber Straße von km 1,050 bis km 3,777 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1989, bestimmten - Abschnitt „Doiber-Windisch Minihof“, der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 192/1991 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Oberwart“,der B 63 Steinamangerer Straße von km 24,16 bis km 24,34 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1991, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Oberwart“, der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 636/1993 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Klingenbach“,der B 16 Ödenburger Straße von km 48,855 (alt/neu) bis km 51,942 (alt)/km 52,229 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1993, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Klingenbach“, der B 50 Oberwarter Straße von km 33,145 bis km 37,865 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 202/1983 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Markt Allhau“,der B 50 Oberwarter Straße von km 33,145 bis km 37,865 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1983, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Markt Allhau“, der B 56 Geschriebenstein Straße von km 51,205 bis km 58,700 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 559/1983 bestimmten - Abschnitt „Strem-Güssing“ undder B 56 Geschriebenstein Straße von km 51,205 bis km 58,700 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1983, bestimmten - Abschnitt „Strem-Güssing“ und der B 63 Steinamangerer Straße von km 28,00 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 810/1994 bestimmten Abschnitt - „Umfahrung Großpetersdorf“der B 63 Steinamangerer Straße von km 28,00 bis km 31,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 810 aus 1994, bestimmten Abschnitt - „Umfahrung Großpetersdorf“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Dokumentnummer
NOR12159344
Alte Dokumentnummer
N9199913600U