Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinde Hofstätten an der Raab
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 1,930 bis km 4,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 6. März 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten - Abschnittes „Hofstätten-Takern“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von km 1,930 bis km 4,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen Teil des - mit Verordnung vom 6. März 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 94, bestimmten - Abschnittes „Hofstätten-Takern“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12159347
Alte Dokumentnummer
N9199913602U